Im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht übt das Zwangsmassnahmengericht die Funktion der Verfahrensleitung aus (Erw. 3-4). Die durch die Staatsanwaltschaft bewilligte amtliche Verteidigung gilt auch für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht (Erw. 9). Wird der Beschuldigte im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht durch einen Verteidiger vertreten, so bestellt das Zwangsmassnahmengericht keine amtliche Verteidigung (Erw. 11). Das Zwangsmassnahmengericht kann im Rahmen eines Verfahrens vor diesem Gericht (in casu Anordnung der Untersuchungshaft) als Verfahrensleitung lediglich in den Fällen einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. a und lit.