Wird der Beschuldigte im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht durch einen Verteidiger vertreten, so bestellt das Zwangsmassnahmengericht keine amtliche Verteidigung (Erw. 11). Das Zwangsmassnahmengericht kann im Rahmen eines Verfahrens vor diesem Gericht (in casu Anordnung der Untersuchungshaft) als Verfahrensleitung lediglich in den Fällen einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. a und lit. c StPO eine amtliche Verteidigung anordnen (Erw. 12). Ordnet das Zwangsmassnahmengericht die amtliche Verteidigung für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht an, ist es berechtigt und verpflichtet, über die Entschädigung zu befinden (Erw.