Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. September 2011 (350 11 440) Im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht übt das Zwangsmassnahmengericht die Funktion der Verfahrensleitung aus (Erw. 3-4). Die durch die Staatsanwaltschaft bewilligte amtliche Verteidigung gilt auch für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht (Erw. 9). Wird der Beschuldigte im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht durch einen Verteidiger vertreten, so bestellt das Zwangsmassnahmengericht keine amtliche Verteidigung (Erw.