{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-09-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2011-440_2011-09-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0ac6b6b0-6bb4-43cc-9c7f-dffd14fb5286&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433794", "Checksum": "d38bd0957e19620ee38158678d1b3e47"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["350 2011 440", "350 11 440"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 30.09.2011 350 2011 440 (350 11 440)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 30.09.2011 350 2011 440 (350 11 440)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 30.09.2011 350 2011 440 (350 11 440)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voraussetzungen für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung für das Verfahren vor ZMG"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:51:38", "Checksum": "d493dbde2dfe20883817d53c6552adc6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 30.09.2011 350 2011 440 (350 11 440)\nRegeste:\nVoraussetzungen für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung für das Verfahren vor ZMG\n\n\n17. Gegen Entscheide betreffend die Bestellung einer amtlichen Verteidigung durch das Zwangsmassnahmengericht ist keine Beschwerde an die Beschwerdeinstanz möglich, da die Strafprozessordnung keine Bestimmung enthält, welche eine solche Beschwerde vorsehen würde (Art. 20 Abs. 1 lit. c StPO). Ebenso sieht Art. 65 Abs. 1 StPO vor, dass verfahrensleitende Anordnungen nur mit dem Endentscheid angefochten werden (BBl 2006 1150). Diese Bestimmung stimmt auch mit Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO überein, wonach verfahrensleitende Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte nicht mit einer Beschwerde angefochten werden können und Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts nur in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen (Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Wie weiter oben ausgeführt, handelt es sich bei der Beurteilung der Frage, ob eine amtliche Verteidigung im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht betreffend Anordnung der Haft um eine geschäftsführende Tätigkeit, mit welcher eine (\"materiell\")-verfahrensleitende Verfügung erlassen wird (Erw. 3). Lehre und Rechtsprechung gehen davon aus, dass solche \"materiellprozessleitenden\" Verfügungen selbstständig angefochten werden können, wenn sie vor der Hauptverhandlung erlassen werden (Schmid, Handbuch, § 91/1509; anders: Jent, a.a.O., Art. 65 N 4). Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, welcher vorsieht, dass gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide eine Beschwerde erhoben werden kann, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil ist unter anderem gegeben, wenn ein Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung (in casu: amtliche Verteidigung) abgewiesen wird (Felix Uhlmann, in: Marcel Alexander Niggli / Peter Uebersax / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, 2. Aufl., Art. 93 N 5). Das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, hat deshalb in seinem Beschluss vom 7. Juni 2011, Erw. 2.5 (470 11 46), festgehalten, dass eine Ablehnung einer amtlichen Verteidigung mittels Beschwerde an die obere kantonale Instanz anfechtbar sein muss. Dies entspricht auch Art. 80 Abs. 1 BGG, welcher vorsieht, dass Beschwerden an das Schweizerische Bundesgericht gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist. Im vorliegenden Fall wurde über den Antrag auf Anordnung der amtlichen Verteidigung im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht allerdings im Rahmen der \"Hauptverhandlung\" bzw. einem nachträglich ergehenden Beschluss befunden. Gegen diese \"verfahrensleitende\" Verfügung kann deshalb nur zusammen mit dem verfahrensabschliessenden Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts eine Beschwerde erhoben werden, sofern sich diese auf den \"Endentscheid\" ausgewirkt hat (Jent, a.a.O., Art. 65 N 4). Der vorliegende Entscheid betreffend Einsetzung als amtlicher Verteidiger und Entschädigung hat sich nicht auf den Hauptentscheid vom 19. September 2011 ausgewirkt. Die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichs können nur in der Strafprozessordnung ausdrücklich vorgesehenen Fällen mit Beschwerde angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Gemäss Art. 222 StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten."}