{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-09-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2011-440_2011-09-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0ac6b6b0-6bb4-43cc-9c7f-dffd14fb5286&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "d38bd0957e19620ee38158678d1b3e47"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 2011 440", "350 11 440"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 30.09.2011 350 2011 440 (350 11 440)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 30.09.2011 350 2011 440 (350 11 440)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 30.09.2011 350 2011 440 (350 11 440)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voraussetzungen für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung für das Verfahren vor ZMG"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:39", "Checksum": "cbaea0a937aa1d51ecc4593e3f5653a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 30.09.2011 350 2011 440 (350 11 440)\nRegeste:\nVoraussetzungen für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung für das Verfahren vor ZMG\n\n\nBei einer Auslegung dieser verschiedenen, nicht aufeinander abgestimmten Bestimmungen, muss davon ausgegangen werden, dass es das primäre Ziel des Gesetzgebers war, einem Beschuldigten nach einer Dauer der Untersuchungshaft von 10 Tagen auch für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht einen amtlichen Verteidiger beizugeben, dies unabhängig von der zu erwartenden Sanktion, der Frage, ob ein Straffall in rechtlichen oder tatsächlicher Schwierigkeiten bietet, und den finanziellen Verhältnissen. Nicht ausschlaggebend für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht sollte demgegenüber sein, ob eine Verteidigung im Hinblick auf die zu erwartende Sanktion abgebracht ist (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 130 lit. b StPO). Schliesslich war schon in der Art. 130 E StPO ersichtlich, dass eine amtliche Verteidigung im Hinblick auf die zu erwartende Sanktion vor allem in den Fällen zum Zug kommen sollte, wenn die Verteidigung aufgrund der rechtlich und tatsächlichen Schwierigkeiten des Straffalls notwendig ist und der Beschuldigte mittellos ist. Nicht ersichtlich wird demgegenüber, dass der Gesetzgeber eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 130 lit. b StPO im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht gewähren wollte, ohne dass der Beschuldigte bereits 10 Tage in Untersuchungshaft war. Die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 130 lit. b StPO ist vor allem für jene Fälle gedacht, in denen sich der Beschuldigte trotz schwerwiegender Vorwürfe eben nicht in Haft befindet. Schliesslich entfällt die amtliche Verteidigung gemäss Art. 130 lit. a StPO, wenn der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen wird (Art. 134 Abs. 1 StPO; Ruckstuhl, a.a.O., Art. 134 N 3; Lieber, a.a.O., Art. 134 N 7; Schmid, Praxiskommentar, Art. 134 N 1).\n12.5 Demgegenüber ist es dem Zwangsmassnahmengericht möglich, sich ein Urteil darüber zu machen, ob eine notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO (Unfähigkeit, die Verfahrensinteressen zu wahren) nötig ist. Zu denken ist hier vor allem an Fälle (auch bereits leichtester) geistiger Behinderungen, ferner an solche blinder, gehörloser oder taubstummer Personen, vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit nach Art. 114 Abs. 2 StPO oder wenn die Verhandlungsfähigkeit beschränkt ist (Schmid, Praxiskommentar, Art. 130 N 9,). Bei Fremdsprachigkeit fällt eine notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO nur in Betracht, sofern eine Übersetzung zur effektiven Wahrnehmung der Interessen der beschuldigten Person nicht genügt (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 130 N 28 ff.).\n12.6 Ob die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. d und e StPO gegeben sind, kann durch das Zwangsmassnahmengericht im Rahmen eines Verfahrens betreffend Anordnung der Haft nicht beurteilt werden, da im Haftverfahren noch nicht bekannt ist, ob die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht bzw. dem Berufungsgericht auftreten wird (lit. d) oder ob ein abgekürztes Verfahren durchgeführt wird (lit. e).\n12.7 Somit kann festgestellt werden, dass das Zwangsmassnahmengericht im Rahmen eines Verfahrens vor diesem Gericht (in casu Anordnung der Untersuchungshaft) als Verfahrensleitung lediglich in den Fällen einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. a und lit. c StPO eine amtliche Verteidigung anordnen kann. Die Anordnung einer amtlichen Verteidigung durch das Zwangsmassnahmengericht gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 130 lit. b, lit. e und lit. f StPO sowie gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 StPO ist vom Gesetzgeber klar nicht gewollt.\n13. (…)\n14. Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO legen die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht die Entschädigung der amtlichen Verteidigung fest. Zuständig für die Festlegung der Entschädigung ist somit diejenige Strafbehörde, die das Verfahren zum Abschluss bringt, also bei Einstellung des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Falle einer Anklageerhebung und anschliessenden gerichtlichen Verfahren das (erst- oder zweitinstanzlich) urteilende Gericht (Lieber, a.a.O., Art. 135 N 10). In denjenigen Fällen in denen das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts eine amtliche Verteidigung für das Verfahren vor diesem Gericht angeordnet hat, kann dieses als verfahrensabschliessende Behörde gelten. Es ist somit berechtigt und verpflichtet, über die Entschädigung zu befinden. Da die Voraussetzungen für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung durch das Zwangsmassnahmengericht allerdings nicht gegeben sind (Erw. 10 und 12), muss auch nicht über die Entschädigung befunden werden.\n15. (…)\n16. (…)"}