{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-09-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2011-440_2011-09-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0ac6b6b0-6bb4-43cc-9c7f-dffd14fb5286&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "d38bd0957e19620ee38158678d1b3e47"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 2011 440", "350 11 440"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 30.09.2011 350 2011 440 (350 11 440)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 30.09.2011 350 2011 440 (350 11 440)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 30.09.2011 350 2011 440 (350 11 440)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voraussetzungen für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung für das Verfahren vor ZMG"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:39", "Checksum": "cbaea0a937aa1d51ecc4593e3f5653a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 30.09.2011 350 2011 440 (350 11 440)\nRegeste:\nVoraussetzungen für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung für das Verfahren vor ZMG\n\n\nAus diesen Ausführungen ergibt sich, dass aufgrund des Wortlauts von Art. 132 Abs. 2 StPO, welcher ausdrücklich festhält, dass der Straffall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten bieten muss, festgestellt werden kann, dass das Zwangsmassnahmengericht keine notwendige Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 StPO für das Verfahren vor diesem Gericht anordnen kann. Mit anderen Worten kann festgehalten werden, dass ein Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht grundsätzlich nicht geeignet ist, rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten zu bieten, die sich unter dem gesetzgeberischen Willen bei der Normierung von Art. 132 Abs. 1 lit. b subsumieren liessen.\n12.2 Des Weiteren müsste das Zwangsmassnahmengericht eine amtliche Verteidigung in einem Verfahren betreffend Anordnung der Haft anordnen, wenn die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung gegeben sind und die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt hat (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). Der beschuldigten Person ist dafür eine angemessene Frist zur Bestimmung einer Wahlverteidigung anzusetzen. Die Angemessenheit der Frist bestimmt sich dabei nach dem Grund für die Offizialverteidigung: hat beispielsweise die Haft zehn Tage gedauert, muss die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 130 lit. a StPO sehr rasch eingesetzt werden (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 N 17). In dringenden Fällen sollte es allerdings möglich sein, dass die Verfahrensleitung von sich aus eine solche amtliche Verteidigung einsetzen kann, wenn es dem Beschuldigten nicht möglich ist, dies fristgerecht zu tun. In diesem Fall muss dem Beschuldigten allerdings nachträglich die Möglichkeit gegeben werden, sein Verteidiger auszuwechseln, ohne dass die strengen Voraussetzung von Art. 134 Abs. 2 StPO gegeben sind. Es ist nun noch zu untersuchen, ob das Zwangsmassnahmengericht in allen Fällen der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 StPO eine amtliche Verteidigung einzusetzen hat.\n12.3 Der Entscheid, ob die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. a StPO (bisherige Dauer der Untersuchungshaft) gegeben sind, kann durch das Zwangsmassnahmengericht ohne Weiteres aufgrund der wesentlichen Haftakten über die ausgestandene Haftdauer beurteilt werden.\n12.4 Nicht beurteilen darf das Zwangsmassnahmengericht demgegenüber die Frage, ob eine Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO (Höhe der drohenden Sanktion) notwendig ist. Hier stellt sich die Frage, ob der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Sanktion droht (Schmid, Handbuch, § 56/733). Dies bedeutet, dass diese konkret zu erwarten, das heisst wahrscheinlich ist (Lieber, a.a.O., Art. 130 N 16). Nicht massgebend ist deshalb die abstrakte Strafdrohung der anwendbaren Strafnorm (Ruckstuhl, a.a.O., Art 130 N 17). Durch die Bestimmung von Art. 130 lit. a StPO hat der Gesetzgeber festgehalten, dass unabhängig vom Schwierigkeitsgrad eines Straffalles und der drohenden Sanktion erst nach 10 Tagen Freiheitsentzug (Untersuchungshaft und vorläufige Festnahme) eine Verteidigung notwendig ist und gestützt auf diesen Umstand eine amtliche, das heisst durch den Staat zu bezahlende, Verteidigung eingesetzt werden muss, unabhängig von finanziellen Situation des Beschuldigten (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). Dies stimmt auch mit dem Umstand überein, dass die mittlerweile gestrichenen Art. 130 Abs. 1 lit. a Entwurf der StPO vom 21. Dezember 2005 (E StPO, BBl 2006 1085 ff., 1427, welcher in Verbindung mir Art. 128 lit. a E StPO eine amtliche Verteidigung nach 10 Tagen Freiheitsentzug vorgesehen hat, unabhängig von der finanziellen Situation des Beschuldigten) in einem Widerspruch zu Art. 130 Abs. 2 lit. a E StPO gestanden ist (amtliche Verteidigung nach 3 Tagen Freiheitsentzug zur Wahrung ihrer Interessen bei Mittellosigkeit, wobei die Notwendigkeit der Verteidigung eben durch die 3 Tage Freiheitsentzug begründet wurde). Aus diesem Grund wurde Art. 130 Abs. 2 lit. a E StPO durch den Ständerat gestrichen (Sitzung des Ständerats vom 7. Dezember 2006, Amt.Bull. 2006 S 1012 f.). Aus Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 132 Abs. 3 StPO geht hervor, dass im Hinblick auf die zu erwartende Sanktion (Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen, gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden) bei mittellosen Beschuldigten im Strafverfahren, wenn der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet (und nicht im Verfahren vor Zwangsmassnahmengericht; siehe: Erw. 11.1), eine amtliche Verteidigung anzuordnen ist. Demgegenüber sieht Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 130 lit. b StPO eine amtliche Verteidigung vor, wenn dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe bzw. freiheitsentziehende Massnahme von mehr als einem Jahr droht, dies ohne Einschränkung auf die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten im Verfahren, das Vorliegen von Mittellosigkeit und der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft."}