{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-09-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2011-440_2011-09-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0ac6b6b0-6bb4-43cc-9c7f-dffd14fb5286&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "d38bd0957e19620ee38158678d1b3e47"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 2011 440", "350 11 440"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 30.09.2011 350 2011 440 (350 11 440)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 30.09.2011 350 2011 440 (350 11 440)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 30.09.2011 350 2011 440 (350 11 440)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voraussetzungen für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung für das Verfahren vor ZMG"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:39", "Checksum": "cbaea0a937aa1d51ecc4593e3f5653a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 30.09.2011 350 2011 440 (350 11 440)\nRegeste:\nVoraussetzungen für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung für das Verfahren vor ZMG\n\n\n7. Die Verfahrensleitung ordnet gemäss Art. 132 Abs. 1 StPO eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (lit. a Ziff. 1) oder der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestellt hat (lit. a Ziff. 2) sowie wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (lit. b). Diese Bestimmung gelangt somit zur Anwendung, wenn die beschuldigte Person nicht über die notwendigen Mittel für eine Wahlverteidigung verfügt. Dabei kann die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO auf Antrag der beschuldigten Person oder von Amtes wegen angeordnet werden (Schmid, Handbuch, § 56/741; Walter Haefelin, Die amtliche Verteidigung im schweizerischen Strafprozess, Zürich 2010, S. 24; BBl 2006 1179). In Art. 133 Abs. 1 StPO wird festgehalten, dass die amtliche Verteidigung von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung angeordnet wird.\n8. Wie weiter oben ausgeführt, liegt bei den vor dem Zwangsmassnahmengericht geführten Gerichtsverfahren (in casu Anordnung der Untersuchungshaft) gestützt auf Art. 61 lit. d StPO die Verfahrensleitung beim Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts. Somit ist dieses Zuständig dafür, das eine notwendige Verteidigung im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht durch die beschuldigte Person bestellt wird bzw. ordnet eine amtliche Verteidigung im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht an.\n9. Im vorliegenden Fall kann festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft am 16. September 2011 die amtliche Verteidigung des Beschuldigten gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 130 lit. b StPO durch Christoph Dumartheray unter dem Vorbehalt der Mittellosigkeit des Beschuldigten angeordnet hat. Die bewilligte amtliche Verteidigung gilt grundsätzlich für das gesamte Verfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft nach Art. 437 StPO, solange die Voraussetzungen gegeben sind (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 N 5; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 12 N 2). Eingeschlossen sind dabei auch Nebenverfahren wie Haftrekurse (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, Art. 130 N 2).\n10. Schuldner der Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist einzig der Staat, selbst wenn die amtliche Verteidigung nicht wegen Bedürftigkeit (sondern etwa deshalb, weil die beschuldigte Person keine Verteidigung bei Notwendigkeit derselben bezeichnet) eingesetzt wurde (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 135 N 1; BBl 2006 1180). Bei einer amtlichen Verteidigung steht dem Staat allerdings ein Rückgriffsrecht auf den Beschuldigten zu, wenn dessen wirtschaftliche Verhältnisse es erlauben, dass er dem Bund oder den Kantonen die Entschädigung zurückzahlen kann (Art. 135 Abs 4 lit. a StPO). Sinnvoll wäre es deshalb, bei der Anordnung einer amtlichen Verteidigung, insbesondere wenn diese gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO erfolgt, auf diese Möglichkeit hinzuweisen.\n11. Somit ist festzustellen, dass der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht betreffend Anordnung der Haft durch einen Verteidiger vertreten wird. Für das Zwangsmassnahmengericht spielt es dabei keine Rolle, ob es sich dabei um eine Wahlverteidigung, notwendige Verteidigung oder eine amtliche Verteidigung handelt. Es muss deshalb durch das Zwangsmassnahmengericht nicht weiter geprüft werden, ob eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 StPO anzuordnen ist, mit anderen Worten, ob die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht (\"Haftfall\" - zu unterschieden vom \"Straffall\") gegeben sind (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 130 StPO) bzw. ob eine Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten ist und er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).\n(…)\n12. Für den Fall, dass durch das Zwangsmassnahmengericht selber eine amtliche Verteidigung anzuordnen ist, da die Staatsanwaltschaft dies bisher unterlassen hat, ist zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen dies geschehen kann.\n12.1 Eine amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person nicht allein gewachsen ist. Zusätzlich muss die beschuldigte Person mittellos sein. Dabei wird in Art. 132 Abs. 2 StPO ausgeführt, wann eine amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten ist. Dies ist der Fall, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet. Dies kann gegeben sein bei materiellrechtlichen Situationen, wie heikle Abgrenzungsfragen, bzw. die Auslegung neuer oder allgemein solcher Straftatbestände, deren Anwendungsbereich nicht oder nur wenig geklärt ist (Schmid, Praxiskommentar, Art. 132 N 11. f.; Stephan Stucki, in: Peter Goldschmid/Thomas Maurer/Jörg Sollberger, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 114 f.)."}