{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-09-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2011-440_2011-09-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0ac6b6b0-6bb4-43cc-9c7f-dffd14fb5286&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "d38bd0957e19620ee38158678d1b3e47"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 2011 440", "350 11 440"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 30.09.2011 350 2011 440 (350 11 440)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 30.09.2011 350 2011 440 (350 11 440)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 30.09.2011 350 2011 440 (350 11 440)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voraussetzungen für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung für das Verfahren vor ZMG"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:39", "Checksum": "cbaea0a937aa1d51ecc4593e3f5653a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 30.09.2011 350 2011 440 (350 11 440)\nRegeste:\nVoraussetzungen für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung für das Verfahren vor ZMG\n\n\n3. Der Begriff der Verfahrensleitung beinhaltet sämtliche sachliche und organisatorische Anordnungen, die im Rahmen eines gesetzmässigen, geordneten Strafverfahrens erforderlich und geeignet erscheinen, das Verfahren zu seinem ordnungsgemässen Abschluss zu führen (Art. 62 Abs. 1 StPO), und die von der dazu zuständigen Person der im jeweiligen Verfahrensabschnitt bezeichneten Strafbehörde (Art. 61 StPO) von Amtes wegen oder auf Antrag der Verfahrensbeteiligten zu treffen sind. Unter dem Begriff der Verfahrensleitung wird einerseits die Person, die im jeweiligen Verfahrensabschnitt dafür verantwortlich ist, das Strafverfahren zu führen (Zuständigkeit), und andererseits die geschäftsführende Tätigkeit (z.B. Art. 62 - 64 StPO, Ansetzung von Verfahrenshandlungen und Erlass von Vorladungen, die Behandlung von Verschiebungs- und Erstreckungsgesuchen sowie die Verhandlungsführung) dieser Person zusammengefasst (Adrian Jent, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 61 N 1; BBl 2006 1150; Peter Goldschmid, in: Peter Goldschmid/Thomas Maurer/Jörg Sollberger, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 50; Daniela Brüschwiler, in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich 2010, Art. 62 N 1; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, Rz. 534). Diese Anordnungen oder Verfügungen werden in zahlreichen Bestimmungen, die über das ganze Gesetz verteilt sind, konkretisiert. Zu diesen geschäftsführenden Tätigkeiten gehören unter anderem Art. 131 Abs. 1 StPO (Sicherstellung notwendiger Verteidigung) und Art. 132 Abs. 1 StPO (Anordnung einer amtlichen Verteidigung; Jent, a.a.O., Art. 62 N 5). Verfahrensleitende Verfügungen der Gerichte können im Hinblick auf ihre Anfechtbarkeit unterschieden werden in \"formellprozessleitende\" Verfügungen und \"materiellprozessleitende\" Verfügungen. Erstere (z.B. Verschiebungsgesuche oder Beweisanträge) sind nicht selbstständig mit einer Beschwerde anfechtbar. Letztere (z.B. Verweigerung der amtlichen Verteidigung; Nichtzulassung einer Person als Partei; allfällige Zwangsmassnahmen usw.) sollen entgegen Art. 65 Abs. 1 StPO selbstständig mit einer Beschwerde gemäss Art. 393 ff. anfechtbar sein, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (siehe: Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 80 Abs. 2 BGG; Schmid, Handbuch, Rz. 1509 f.; Beschluss des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 7. Juni 2011, Erw. 2.5, 470 11 46; anders: Jent, a.a.O., Art. 65 N 4). Von den verfahrensleitenden Verfügungen, die das Verfahren fördern, nicht aber abschliessen und daher nicht in formelle Rechtskraft treten können, sind die Endentscheidungen im Sinne verfahrenserledigender Entscheide ohne materiellen Sachentscheid zu unterscheiden (Jent, a.a.O., Art. 62 N 2).\n4. Im Vorverfahren liegt die Verfahrensleitung mit Ausnahme von Art. 61 lit. c StPO (Übertretungsstrafverfahren) stets bei der Staatsanwaltschaft (Jent, a.a.O., Art. 61 N 2). Die Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts für die Verfahrensleitung ergibt sich für seine gesetzlich vorgesehenen Entscheidkompetenzen mit Eingang der jeweiligen Anträge bzw. genehmigungspflichtigen Anordnungen sowie der massgeblichen Akten bei diesem Gericht (Jent, a.a.O., Art. 61 N 11).\n5. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Dies bedeutet, dass im Stadium des Vorverfahrens die Staatsanwaltschaft als Verfahrensleitung sicherstellen muss, dass eine notwendige Verteidigung bestellt wird (Viktor Lieber, in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich 2010, Art. 131 N 2), im Gerichtsverfahren das Gerichtspräsidium bzw. der Einzelrichter (Niklaus Ruckstuhl, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 131 N 1). Gleiches gilt für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 N 1).\n6. Die beschuldigte Person muss gemäss Art. 130 StPO verteidigt werden, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich der vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat (lit. a), ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht (lit. b ), sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (lit. c), die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt (lit. d) oder ein abgekürztes Verfahren (Art. 358 - 362 StPO) durchgeführt wird (lit. e)."}