{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-09-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2011-440_2011-09-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0ac6b6b0-6bb4-43cc-9c7f-dffd14fb5286&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050976", "Checksum": "d38bd0957e19620ee38158678d1b3e47"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 2011 440", "350 11 440"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 30.09.2011 350 2011 440 (350 11 440)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 30.09.2011 350 2011 440 (350 11 440)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 30.09.2011 350 2011 440 (350 11 440)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voraussetzungen für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung für das Verfahren vor ZMG"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:39", "Checksum": "cbaea0a937aa1d51ecc4593e3f5653a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 30.09.2011 350 2011 440 (350 11 440)\nRegeste:\nVoraussetzungen für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung für das Verfahren vor ZMG\n\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. September 2011 (350 11 440)\nIm Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht übt das Zwangsmassnahmengericht die Funktion der Verfahrensleitung aus (Erw. 3-4). Die durch die Staatsanwaltschaft bewilligte amtliche Verteidigung gilt auch für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht (Erw. 9). Wird der Beschuldigte im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht durch einen Verteidiger vertreten, so bestellt das Zwangsmassnahmengericht keine amtliche Verteidigung (Erw. 11). Das Zwangsmassnahmengericht kann im Rahmen eines Verfahrens vor diesem Gericht (in casu Anordnung der Untersuchungshaft) als Verfahrensleitung lediglich in den Fällen einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. a und lit. c StPO eine amtliche Verteidigung anordnen (Erw. 12). Ordnet das Zwangsmassnahmengericht die amtliche Verteidigung für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht an, ist es berechtigt und verpflichtet, über die Entschädigung zu befinden (Erw. 14). Beschwerde gegen Entscheide betreffend amtliche Verteidigung (Erw. 17).\nZwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg\n30. September 2011\nAnordnung von Untersuchungshaft\nVoraussetzungen für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung für das Verfahren vor ZMG\nIm Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht übt das Zwangsmassnahmengericht die Funktion der Verfahrensleitung aus (Erw. 3-4). Die durch die Staatsanwaltschaft bewilligte amtliche Verteidigung gilt auch für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht (Erw. 9). Wird der Beschuldigte im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht durch einen Verteidiger vertreten, so bestellt das Zwangsmassnahmengericht keine amtliche Verteidigung (Erw. 11). Das Zwangsmassnahmengericht kann im Rahmen eines Verfahrens vor diesem Gericht (in casu Anordnung der Untersuchungshaft) als Verfahrensleitung lediglich in den Fällen einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. a und lit. c StPO eine amtliche Verteidigung anordnen (Erw. 12). Ordnet das Zwangsmassnahmengericht die amtliche Verteidigung für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht an, ist es berechtigt und verpflichtet, über die Entschädigung zu befinden (Erw. 14). Beschwerde gegen Entscheide betreffend amtliche Verteidigung (Erw. 17).\nSachverhalt\nAm 16. September 2011 wurde der Beschuldigte in flagranti festgenommen. Die Staatsanwaltschaft bot X. als Pikettverteidiger auf. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. September 2011 wurde X. per sofort als amtlicher Verteidiger eingesetzt, da ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO vorliege. Am 18. September 2011 beantragte die Staatsanwaltschaft die Anordnung von Untersuchungshaft. Im Rahmen der Anhörung vom 19. September 2011 hat der Verteidiger des Beschuldigten im Plädoyer beantragt, dass er für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht als amtlicher Verteidiger einzusetzen und zu entschädigen sei.\nErwägungen\n(…)"}