Demnach ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft nicht untätig war und nebst Befragungen weitere Untersuchungshandlungen vorgenommen oder zumindest – im Rahmen ihrer Möglichkeiten – veranlasst hat. Bezüglich der Tätigkeit der Deutschen Behörden ist festzuhalten, dass zwar bis zur Zustellung der beschlagnahmten Gegenstände an die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft einige Zeit verging, eine ungerechtfertigte Verschleppung der Untersuchung jedoch nicht erkennbar ist. Im Ergebnis liegt somit keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, welche ausnahmsweise aufgrund ihrer Schwere zu einer Haftentlassung führen könnte