2.4.2 Der Beschuldigte wird in mehreren Fällen des qualifizierten Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz – mit mutmasslich zahlreichen beteiligten Personen – verdächtigt, wobei mindestens bezüglich des Delikts vom 29. Mai 2011 ein dringender Tatverdacht vorliegt (vgl. Ziff. 2.1.2). Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe im Wesentlichen. Der vorliegende Fall ist insgesamt komplex und verlangt eine umfassende Untersuchung, welche zum heutigen Zeitpunkt weitgehend noch nicht abgeschlossen ist. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 26. August 2011 aus, welche Aspekte im Besonderen noch abzuklären sind (vgl. Ziff. B, 3. Abschnitt).