Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die Komplexität des Falls, das Verhalten des Beschuldigten, die Behandlung des Falls durch die Behörden und dessen Bedeutung für den Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 05.August 2011 1B_381/2011 Erw. 4.4 mit weiteren Verweisen).