212 Abs. 2 StPO nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots kann (sofern keine Überhaft droht) ausnahmsweise zur Haftentlassung führen, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind.