2.4.1 Die Untersuchungshaft kann nicht nur aus inhaltlichen Gründen, sondern auch aus zeitlichen Gründen unverhältnismässig werden. Einerseits muss das Verfahren so rasch wie möglich vorangetrieben werden, sodass die beschuldigte Person, welche sich auf die Unschuldsvermutung berufen kann, nicht unnötig lange in Haft bleibt. Es ist also das Beschleunigungsgebot zu beachten (vgl. dazu Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 5 Ziff. 3 EMRK; Art. 31 Abs. 3 BV). Daneben muss der Dauer der zu erwartenden Sanktion Rechnung getragen werden, damit keine Überhaft entsteht. Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen gemäss Art. 212 Abs. 2 StPO nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.