{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-09-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2011-396_2011-09-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=7a9efb28-6d3b-4bc0-a124-d4a1bb469bde&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433794", "Checksum": "8b5161e3dcc3242d087e6230babf8192"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2011-396_2011-09-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e4aa7f1e-3861-4380-9d7a-2411425d227a", "Checksum": "c5264fce3bd9392affea3199bb794c0b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["350 2011 396", "350 11 396"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 06.09.2011 350 2011 396 (350 11 396)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 06.09.2011 350 2011 396 (350 11 396)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 06.09.2011 350 2011 396 (350 11 396)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung der Untersuchungshaft Verhältnismässigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:51:39", "Checksum": "fcec3a0f2ab691ba3716f39e7b25bf97", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 06.09.2011 350 2011 396 (350 11 396)\nRegeste:\nVerlängerung der Untersuchungshaft Verhältnismässigkeit\n\nZwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg\n\n6. September 2011\n\nVerlängerung der Untersuchungshaft\n\nVerhältnismässigkeit\n\nKeine Verletzung des Beschleunigungsgebots, wenn die Staatsanwaltschaft auf Unterlagen\naus einem internationalen Rechtshilfeverfahren warten muss.\n\nSachverhalt\n\nGegen den Beschuldigten mit Wohnsitz im Ausland wird seit dem 29. Mai 2011 ein\nVerfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz geführt\n(u.a. Einfuhr von Kokain in die Schweiz). Seit dem 1. Juli 2011 befindet sich der Beschuldigte\nin Untersuchungshaft. In casu hat die Staatsanwaltschaft am 29. Mai 2011 ein\nRechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft X.____/D gestellt hat, mit dem Auftrag, eine\nHausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten durchzuführen. Dieses\nRechtshilfeersuchen ist am 21. Juli 2011 abgeschlossen worden. Am 23. Juni 2011 hat die\nStaatsanwaltschaft ein Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft X.____/D betreffend\nAuskunft über alle auf den Beschuldigten lautenden Bankkonti, der Edition von\ndiesbezüglichen Unterlagen und deren Sperrung gestellt. Am 20. Juli 2011 hat die\nStaatsanwaltschaft um Auskünfte in Zusammenhang mit 2 Clubsmartkarten, 3 SIM-Karten\nund um die rückwirkenden Randdaten 3 Deutscher Rufnummern ersucht.\n\nErwägungen:\n\n2.4\n\n2.4.1 Die Untersuchungshaft kann nicht nur aus inhaltlichen Gründen, sondern auch aus\nzeitlichen Gründen unverhältnismässig werden. Einerseits muss das Verfahren so rasch wie\nmöglich vorangetrieben werden, sodass die beschuldigte Person, welche sich auf die\nUnschuldsvermutung berufen kann, nicht unnötig lange in Haft bleibt. Es ist also das\nBeschleunigungsgebot zu beachten (vgl. dazu Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 5 Ziff. 3 EMRK; Art.\n31 Abs. 3 BV). Daneben muss der Dauer der zu erwartenden Sanktion Rechnung getragen\nwerden, damit keine Überhaft entsteht. Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen gemäss\nArt. 212 Abs. 2 StPO nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.\nDie Verletzung des Beschleunigungsgebots kann (sofern keine Überhaft droht)\nausnahmsweise zur Haftentlassung führen, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem\ndie Strafbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das\nVerfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen\nBeschleunigung voranzutreiben. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den\nUmständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind\ninsbesondere die Komplexität des Falls, das Verhalten des Beschuldigten, die Behandlung\ndes Falls durch die Behörden und dessen Bedeutung für den Beschuldigten zu\nberücksichtigen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 05.August 2011 1B_381/2011 Erw.\n4.4 mit weiteren Verweisen).\n\n2.4.2 Der Beschuldigte wird in mehreren Fällen des qualifizierten Verstosses gegen das\nBetäubungsmittelgesetz – mit mutmasslich zahlreichen beteiligten Personen – verdächtigt,\nwobei mindestens bezüglich des Delikts vom 29. Mai 2011 ein dringender Tatverdacht\nvorliegt (vgl. Ziff. 2.1.2). Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe im Wesentlichen. Der\nvorliegende Fall ist insgesamt komplex und verlangt eine umfassende Untersuchung, welche\nzum heutigen Zeitpunkt weitgehend noch nicht abgeschlossen ist. Die Staatsanwaltschaft\nführt in ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 26. August 2011 aus, welche Aspekte im\nBesonderen noch abzuklären sind (vgl. Ziff. B, 3. Abschnitt).\n\nDie Staatsanwaltschaft hat erstmals am 29. Mai 2011 ein Rechtshilfeersuchen an\nDeutschland betreffend eine Hausdurchsuchung gestellt. Gemäss den Angaben der\nStaatsanwaltschaft seien die anlässlich dieser Hausdurchsuchung beschlagnahmten\nGegenstände ihr erst am 17. August 2011 vollständig zugestellt worden. Die\nStaatsanwaltschaft stellte am 23. Juni 2011, 5. Juli 2011 und 20. Juli 2011 weitere\nRechtshilfeersuchen gestützt auf die jeweils aktuellen Erkenntnisse. Demnach ist\nfestzustellen, dass die Staatsanwaltschaft nicht untätig war und nebst Befragungen weitere\nUntersuchungshandlungen vorgenommen oder zumindest – im Rahmen ihrer Möglichkeiten\n– veranlasst hat. Bezüglich der Tätigkeit der Deutschen Behörden ist festzuhalten, dass zwar\nbis zur Zustellung der beschlagnahmten Gegenstände an die Staatsanwaltschaft Basel-\nLandschaft einige Zeit verging, eine ungerechtfertigte Verschleppung der Untersuchung\njedoch nicht erkennbar ist.\n\nIm Ergebnis liegt somit keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, welche\nausnahmsweise aufgrund ihrer Schwere zu einer Haftentlassung führen könnte\n\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. September 2011 (350 11 396)\nDas Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, hat mit Beschluss vom 11. Oktober 2011 in diesem\nVerfahren ein Ausstandsbegehren der Staatsanwaltschaft gegen den Präsidenten des\nZwangsmassnahmengerichts abgewiesen (490 11 146)\n"}