Der vom Ausstandsbegehren betroffene Richter übt sein Amt bis zum Entscheid über das Ausstandsverfahren weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO). Somit ist es dem Präsidenten des Zwangsmassnahmengerichts möglich, vorliegenden Entscheid zu fällen. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. August 2011 (350 11 380) Das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, hat mit Beschluss vom 11. Oktober 2011 das Ausstandsbegehren der Staatsanwaltschaft gegen den Präsidenten des Zwangsmassnahmengerichts abgewiesen (490 11 145)