Der Ausstandsgrund der Vorbefassung setzt voraus, dass die Person in der gleichen Sache tätig war. Es ist festzustellen, dass die "Identität des historischen Ereignisses", wie sie die Lehre diesbezüglich als massgebend erachtet (BOOG, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 56 StPO N 17), im vorliegenden Ausstandsverfahren offensichtlich nicht gegeben ist. Das Ausstandsgesuch ist in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO zuständigkeitshalber an die Beschwerdeinstanz weiterzuleiten.