Gegen A.____ wird durch die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen mehrfacher versuchter Tötung etc. geführt. Seit dem 27. Februar 2011 befindet er sich in Untersuchungshaft. Mit Schreiben vom 22. August 2011 hat die Staatsanwaltschaft die Haftverlängerung beantragt. Mit Instruktionsverfügung vom 23. August 2011 hat der Präsident des Zwangsmassnahmengerichts dem Beschuldigten das rechtliche Gehör gewährt. Am 26. August 2011 hat die Staatsanwaltschaft den Ausstand des Präsidenten des Zwangsmassnahmengerichts beantragt, da er zufolge seiner Tätigkeit in der Fachkommission gemäss Art. 56 lit. b StPO vorbefasst sei. Erwägungen