c StPO) abzuweisen ist. Im Übrigen ist festzustellen, dass es an einer klaren gesetzlichen Grundlage fehlt, um eine geheime Überwachung (selbst mit Einverständnis der betroffenen geschädigten Person) anzuordnen respektive zu genehmigen und hier mit Hinweis auf die obigen Erwägungen zu Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO sowie Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO offen bleiben kann, ob sich eine geheime zum Zwecke der Abwehr von Angriffen dienende Überwachung des Anschlusses der geschädigten Person bei andauernden schweren Straftaten gestützt auf Art. 15 StGB bzw. Art. 17 StGB rechtfertigen liesse. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Juli 2011 (350 11 344)