45 Fernmeldegesetz (FMG) festzustellen sind. Das primär von der Staatsanwaltschaft angestrebte Ziel, die Identifikation der unbekannten Täterschaft, kann somit durch mildere Massnahme erreicht werden. Folglich hat die Staatsanwaltschaft noch nicht alle zumutbaren und tauglichen Untersuchungshandlungen ausgeschöpft, weshalb ihr Antrag schon in Beachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO) abzuweisen ist.