Des Weiteren ist festzustellen, dass eine geheime strafprozessuale Überwachung des Fernmeldeverkehrs mit Zustimmung des Anschlussinhabers im Gesetz nicht vorgesehen ist. Darüber hinaus ist bei Vorliegen der Zustimmung des Anschlussinhabers grundsätzlich keine geheime Überwachungsmassnahme nötig, da mit Einverständnis der betroffenen Person rückwirkende Randdaten beziehungsweise Namen und Adressen der anrufenden Anschlüsse in Anwendung von Art. 45 Fernmeldegesetz (FMG) festzustellen sind.