1 StPO gedeckt wird, da die beschuldige Person den Drittanschluss diesfalls nicht wie ihren eigenen benutzt, sondern lediglich auf diesen anruft. Des Weiteren ist festzustellen, dass eine geheime strafprozessuale Überwachung des Fernmeldeverkehrs mit Zustimmung des Anschlussinhabers im Gesetz nicht vorgesehen ist.