Dieser Ansicht schliesst sich W OLTER an und führt im Weiteren aus, dass jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob mildere Formen der Überwachung genügen. Zudem sollte versucht werden, eine Einwilligung des Opfers einzuholen (ROLAND W OLTER, in: Peter Goldschmid / Thomas Maurer / Jürg Sollberger [Herausgeber], Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 259 f. und 263). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass diese Ansicht nicht vom Wortlaut von Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO gedeckt wird, da die beschuldige Person den Drittanschluss diesfalls nicht wie ihren eigenen benutzt, sondern lediglich auf diesen anruft.