Gemäss HANSJAKOB soll es zulässig sein, die Fernmeldeanschlüsse von Opfern beziehungsweise geschädigten Personen in Anwendung von Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO zu überwachen, wenn zu erwarten sei, die beschuldigte Person werde auf diese Anschlüsse anrufen oder - im Fall von rückwirkenden Randdatenerhebungen nach Art. 273 StPO -, die beschuldigte Person habe darauf angerufen (THOMAS HANSJAKOB, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich / Basel / Genf 2010, Art. 270 RN 13). Dieser Ansicht schliesst sich