Die Überwachung des Anschlusses einer Drittperson ohne das Ziel, einen von der beschuldigten Person über diesen Anschluss geführten oder gesteuerten Informationsaustausch zu erfassen, ist nur in Bezug auf die Randdaten zur Rettung von vermissten Personen gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF, SR 780.1) geregelt (vgl. MARC JEAN-RICHARD-DIT- BRESSEL, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 270 N 13).