Eine derartige Überwachung käme einer Umgehung der in Art. 270 lit. b Ziff. 2 StPO statuierten Voraussetzungen gleich, unter welchen Drittpersonen überwacht werden dürfen (in diesem Sinne auch die Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005, BBl 2006 1249).