Dazu kommt, dass gemäss dem Gesetzeswortlaut von Art. 270 lit. b StPO eine geheime Überwachung einer Drittperson nur möglich ist, wenn die beschuldigte Person den Drittanschluss benutzt oder benutzen lässt. Eine Benutzung eines Drittanschlusses durch die beschuldigte Person gemäss Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO liegt nur dann vor, wenn diese den Drittanschluss wie ihren eigenen gebraucht. Somit ist die geheime Überwachung eines Drittanschlusses aufgrund der Annahme, die beschuldigte Person werde darauf anrufen respektive habe darauf angerufen, grundsätzlich ausgeschlossen. Eine derartige Überwachung käme einer Umgehung der in Art.