Die Voraussetzungen der geheimen Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sind im Einzelnen in den Art. 269 ff. StPO geregelt. Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO ruft in Erinnerung, dass die strafprozessuale (geheime) Überwachung des Fernmeldeverkehrs nur unter Beachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes (Art. 197 lit. c StPO) zulässig ist. Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft zuerst andere und vor allem weniger einschneidende Untersuchungshandlungen durchführen muss, bevor sie eine Überwachung nach Art. 269 ff. StPO überhaupt anordnen darf (SCHMID, a.a.O., Art. 269 RN 10).