Dabei geht es um geheime prozessuale Zwangsmassnahmen, die in einem Strafverfahren ohne Wissen der betroffenen Person (hier der geschädigten Person) durchgeführt werden sollen. Da geheime Zwangsmassnahmen in die Privatsphäre der betroffenen Person und regelmässig auch in die Privatsphäre Dritter eingreifen, sind besondere Schutzmassnahmen erforderlich. In diesem Sinne hält bereits Art. 197 Abs. 1 StPO fest, dass Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden können, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit.