270 StPO wird die selbstständige, geheime Überwachung von Fernmeldeanschlüssen von Opfern einer Straftat beziehungsweise von geschädigten Personen nicht erwähnt. Folglich ist nachfolgend zu prüfen, ob eine solche geheime Überwachungsmassnahme gegenüber geschädigten Personen zulässig ist. 2.2 Die Art. 269 ff. StPO regeln die geheimen Überwachungsmassnahmen im Bereich der strafprozessualen Zwangsmassnahmen. Dabei geht es um geheime prozessuale Zwangsmassnahmen, die in einem Strafverfahren ohne Wissen der betroffenen Person (hier der geschädigten Person) durchgeführt werden sollen.