Gemäss Art. 270 StPO darf der Fernmeldeanschluss der beschuldigten Person (lit. a) oder von Drittpersonen überwacht werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die beschuldigte Person den Fernmeldeanschluss der Drittperson benutzt (lit. b Ziff. 1), oder die Drittperson für die beschuldigte Person bestimmte Mitteilungen entgegennimmt oder von dieser stammende Mitteilungen an eine weitere Person weiterleitet (lit. b Ziff 2). In Art. 270 StPO wird die selbstständige, geheime Überwachung von Fernmeldeanschlüssen von Opfern einer Straftat beziehungsweise von geschädigten Personen nicht erwähnt.