Die Staatsanwaltschaft führt ein Verfahren gegen Unbekannt wegen Betrugs. Am 19. Juli 2011 ordnete die Staatsanwaltschaft die rückwirkende Überwachung der Rufnummer x von A.____ (Geschädigte) an. Mit Eingabe vom gleichen Tag beantragte sie beim Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung dieser rückwirkenden Überwachung. Mit präsidialer Verfügung vom 22. Juli 2011 wurde die Staatsanwaltschaft aufgefordert, bei A.____ anzufragen, ob sie mit dem Einholen dieser Auskünfte einverstanden ist. Der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2011 ist zu entnehmen, dass A.____ mit einer rückwirkenden Teilnehmeridentifikation einverstanden ist. Erwägungen 2. 2.1 (…)