{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2011-344_2013-08-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ea683a5a-68b1-4814-a42b-28ef25baadf4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "70b10541da1ff930f552f9f2ae1363ef"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2011-344_2013-08-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4ec64fab-a267-4c7e-b381-00586b814bdb", "Checksum": "a590a8d3dda699642b408155a34f51cb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 2011 344", "350 11 344"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 13.08.2013 350 2011 344 (350 11 344)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 13.08.2013 350 2011 344 (350 11 344)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 13.08.2013 350 2011 344 (350 11 344)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geheime Überwachung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:55:41", "Checksum": "ae35b5de4861761675e9b0f4e21de46b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 13.08.2013 350 2011 344 (350 11 344)\nRegeste:\nGeheime Überwachung\n\nGemäss HANSJAKOB soll es zulässig sein, die Fernmeldeanschlüsse von Opfern\nbeziehungsweise geschädigten Personen in Anwendung von Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO zu\nüberwachen, wenn zu erwarten sei, die beschuldigte Person werde auf diese Anschlüsse\nanrufen oder - im Fall von rückwirkenden Randdatenerhebungen nach Art. 273 StPO -, die\nbeschuldigte Person habe darauf angerufen (THOMAS HANSJAKOB, in: Andreas Donatsch /\nThomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen\nStrafprozessordnung (StPO), Zürich / Basel / Genf 2010, Art. 270 RN 13). Dieser Ansicht\nschliesst sich W OLTER an und führt im Weiteren aus, dass jedoch in jedem Einzelfall zu\nprüfen ist, ob mildere Formen der Überwachung genügen. Zudem sollte versucht werden,\neine Einwilligung des Opfers einzuholen (ROLAND W OLTER, in: Peter Goldschmid / Thomas\nMaurer / Jürg Sollberger [Herausgeber], Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen\nStrafprozessordnung, Bern 2008, S. 259 f. und 263). Diesbezüglich ist zunächst\nfestzuhalten, dass diese Ansicht nicht vom Wortlaut von Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO gedeckt\nwird, da die beschuldige Person den Drittanschluss diesfalls nicht wie ihren eigenen benutzt,\nsondern lediglich auf diesen anruft. Des Weiteren ist festzustellen, dass eine geheime\nstrafprozessuale Überwachung des Fernmeldeverkehrs mit Zustimmung des\nAnschlussinhabers im Gesetz nicht vorgesehen ist. Darüber hinaus ist bei Vorliegen der\nZustimmung des Anschlussinhabers grundsätzlich keine geheime\nÜberwachungsmassnahme nötig, da mit Einverständnis der betroffenen Person\nrückwirkende Randdaten beziehungsweise Namen und Adressen der anrufenden\nAnschlüsse in Anwendung von Art. 45 Fernmeldegesetz (FMG) festzustellen sind. Das\nprimär von der Staatsanwaltschaft angestrebte Ziel, die Identifikation der unbekannten\nTäterschaft, kann somit durch mildere Massnahme erreicht werden. Folglich hat die\nStaatsanwaltschaft noch nicht alle zumutbaren und tauglichen Untersuchungshandlungen\nausgeschöpft, weshalb ihr Antrag schon in Beachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes (Art.\n197 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO) abzuweisen ist. Im Übrigen ist\nfestzustellen, dass es an einer klaren gesetzlichen Grundlage fehlt, um eine geheime\nÜberwachung (selbst mit Einverständnis der betroffenen geschädigten Person) anzuordnen\nrespektive zu genehmigen und hier mit Hinweis auf die obigen Erwägungen zu Art. 197 Abs.\n1 lit. c StPO sowie Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO offen bleiben kann, ob sich eine geheime zum\nZwecke der Abwehr von Angriffen dienende Überwachung des Anschlusses der\ngeschädigten Person bei andauernden schweren Straftaten gestützt auf Art. 15 StGB bzw.\nArt. 17 StGB rechtfertigen liesse.\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Juli 2011 (350 11 344)\n"}