{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2011-344_2013-08-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ea683a5a-68b1-4814-a42b-28ef25baadf4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "70b10541da1ff930f552f9f2ae1363ef"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2011-344_2013-08-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4ec64fab-a267-4c7e-b381-00586b814bdb", "Checksum": "a590a8d3dda699642b408155a34f51cb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 2011 344", "350 11 344"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 13.08.2013 350 2011 344 (350 11 344)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 13.08.2013 350 2011 344 (350 11 344)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 13.08.2013 350 2011 344 (350 11 344)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geheime Überwachung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:55:41", "Checksum": "ae35b5de4861761675e9b0f4e21de46b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 13.08.2013 350 2011 344 (350 11 344)\nRegeste:\nGeheime Überwachung\n\nZwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg\n\n26. Juli 2011\n\nGeheime Überwachung\n\nRück-ID Drittperson\n\nEine Rück-ID ist bei einer geschädigten Person nicht möglich (Enkeltrickbetrug).\n\nSachverhalt\n\nDie Staatsanwaltschaft führt ein Verfahren gegen Unbekannt wegen Betrugs. Am 19. Juli\n2011 ordnete die Staatsanwaltschaft die rückwirkende Überwachung der Rufnummer x von\nA.____ (Geschädigte) an. Mit Eingabe vom gleichen Tag beantragte sie beim\nZwangsmassnahmengericht die Genehmigung dieser rückwirkenden Überwachung. Mit\npräsidialer Verfügung vom 22. Juli 2011 wurde die Staatsanwaltschaft aufgefordert, bei\nA.____ anzufragen, ob sie mit dem Einholen dieser Auskünfte einverstanden ist. Der\nAktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2011 ist zu entnehmen, dass A.____ mit\neiner rückwirkenden Teilnehmeridentifikation einverstanden ist.\n\nErwägungen\n\n2.\n2.1\n\n(…)\n\nGemäss Art. 270 StPO darf der Fernmeldeanschluss der beschuldigten Person (lit. a) oder\nvon Drittpersonen überwacht werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen\nwerden muss, dass die beschuldigte Person den Fernmeldeanschluss der Drittperson\nbenutzt (lit. b Ziff. 1), oder die Drittperson für die beschuldigte Person bestimmte Mitteilungen\nentgegennimmt oder von dieser stammende Mitteilungen an eine weitere Person weiterleitet\n(lit. b Ziff 2). In Art. 270 StPO wird die selbstständige, geheime Überwachung von\nFernmeldeanschlüssen von Opfern einer Straftat beziehungsweise von geschädigten\nPersonen nicht erwähnt. Folglich ist nachfolgend zu prüfen, ob eine solche geheime\nÜberwachungsmassnahme gegenüber geschädigten Personen zulässig ist.\n2.2 Die Art. 269 ff. StPO regeln die geheimen Überwachungsmassnahmen im Bereich\nder strafprozessualen Zwangsmassnahmen. Dabei geht es um geheime prozessuale\nZwangsmassnahmen, die in einem Strafverfahren ohne Wissen der betroffenen Person (hier\nder geschädigten Person) durchgeführt werden sollen. Da geheime Zwangsmassnahmen in\ndie Privatsphäre der betroffenen Person und regelmässig auch in die Privatsphäre Dritter\neingreifen, sind besondere Schutzmassnahmen erforderlich. In diesem Sinne hält bereits Art.\n197 Abs. 1 StPO fest, dass Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden können, wenn sie\ngesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit\nangestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die\nBedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Diese Voraussetzungen\nmüssen kumulativ erfüllt sein (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung,\nPraxiskommentar, Zürich / St. Gallen 2009, Art. 197 N 1). Zwangsmassnahmen, welche - wie\nvorliegend - in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind gemäss Art.\n197 Abs. 2 StPO besonders zurückhaltend einzusetzen. Wie oben dargelegt, bedürfen sie\nzudem auch einer klaren gesetzlichen Grundlage.\n\nDie Voraussetzungen der geheimen Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sind im\nEinzelnen in den Art. 269 ff. StPO geregelt. Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO ruft in Erinnerung,\ndass die strafprozessuale (geheime) Überwachung des Fernmeldeverkehrs nur unter\nBeachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes (Art. 197 lit. c StPO) zulässig ist. Dies bedeutet,\ndass die Staatsanwaltschaft zuerst andere und vor allem weniger einschneidende\nUntersuchungshandlungen durchführen muss, bevor sie eine Überwachung nach Art. 269 ff.\nStPO überhaupt anordnen darf (SCHMID, a.a.O., Art. 269 RN 10).\n\nDazu kommt, dass gemäss dem Gesetzeswortlaut von Art. 270 lit. b StPO eine geheime\nÜberwachung einer Drittperson nur möglich ist, wenn die beschuldigte Person den\nDrittanschluss benutzt oder benutzen lässt. Eine Benutzung eines Drittanschlusses durch die\nbeschuldigte Person gemäss Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO liegt nur dann vor, wenn diese den\nDrittanschluss wie ihren eigenen gebraucht. Somit ist die geheime Überwachung eines\nDrittanschlusses aufgrund der Annahme, die beschuldigte Person werde darauf anrufen\nrespektive habe darauf angerufen, grundsätzlich ausgeschlossen. Eine derartige\nÜberwachung käme einer Umgehung der in Art. 270 lit. b Ziff. 2 StPO statuierten\nVoraussetzungen gleich, unter welchen Drittpersonen überwacht werden dürfen (in diesem\nSinne auch die Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom\n21.12.2005, BBl 2006 1249). Die Überwachung des Anschlusses einer Drittperson ohne das\nZiel, einen von der beschuldigten Person über diesen Anschluss geführten oder gesteuerten\nInformationsaustausch zu erfassen, ist nur in Bezug auf die Randdaten zur Rettung von\nvermissten Personen gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des\nPost- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF, SR 780.1) geregelt (vgl. MARC JEAN-RICHARD-DIT-\nBRESSEL, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber],\nBasler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung,\nBasel 2011, Art. 270 N 13).\n\n"}