Gegen diesen Entscheid hat die Staatsanwaltschaft am 19. Juli 2011 eine Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erhoben. Diese Beschwerde ist mit Beschluss vom 6. September 2011 abgewiesen worden (470 11 106), wobei die Staatsanwaltschaft keine Beschwerde erhoben hat. Die Staatsanwaltschaft hat am 29. August 2011 eine Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 27. Juli 2011 betreffend Abweisung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erhoben. Mit Urteil vom 4. Januar 2011 hat das Bundesgericht diese Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben (1B_442/2011).