221 StPO nicht erfasst. Da im vorliegenden Fall kein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Vergehen oder Verbrechen vorliegt – und keine Ausführungsgefahr nach Art. 221 Abs. 2 StPO zur Diskussion steht – ist die Anordnung von Untersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nicht zulässig. Somit ist der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft abzuweisen, und der Beschuldigte ist unverzüglich – und unabhängig vom Einlegen eines Rechtsmittels – aus der Haft zu entlassen. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Juli 2011 (350 11 332)