Die blosse Möglichkeit der Tatbegehung durch die beschuldigte Person oder vage Verdachtsgründe genügen - wie oben dargelegt - für die Begründung eines dringenden Tatverdachts nicht. Oder anders gesagt: Sich als von Suchtstoffen abhängiger Konsument mit jemandem, der Betäubungsmittel in seinen Unterhosen mitführt zu unterhalten, allenfalls den Tag mit diesem zu verbringen, zusammen mit diesem Betäubungsmittel zu konsumieren, allenfalls mit dessen Unterstützung zum eigenen Konsum Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Artikel 19 BetmG zu begehen und zu Hause unter anderem Digitalwaagen, Minigrips und mehrere