221 Abs. 1 StPO alleine nicht zu Untersuchungshaft führen können. Somit ist gestützt auf die von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Beweise (insbesondere die Anzeige vom 14. Juli 2011 sowie das Beschlagnahme-/Sicherstellungsprotokoll vom 15. Juli 2011, wonach der Beschuldigte u.a. drei Digitalwaagen, sieben Mobiltelefone, diverse gebrauchte und neue Minigrips sowie eine Pistole an seinem Wohnort aufbewahrte) ein hinreichender, nicht aber ein dringender Tatverdacht in Bezug auf einfache und qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 BetmG), anzunehmen.