Der Konsum von Betäubungsmitteln oder das Begehen von Widerhandlungen im Sinne von Art. 19 BetmG zum eigenen Konsum (Art. 19a BetmG) stellen Übertretungen dar, welche gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO alleine nicht zu Untersuchungshaft führen können.