_ in einem Gebiet, das für seine Drogenszene bekannt ist sowie Besitz der am Wohnort beschlagnahmten Gegenstände) mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale (Art. 19 Abs. 1 BetmG, Art. 19 Abs. 2 BetmG) erfüllen könnte. Zwar war der Beschuldigte zum Zeitpunkt seiner Anhaltung im Begriff, zusammen mit A.____ eine "Grossmutter" zu rauchen, und auch wurde bei letzterem (A.____) unter anderem Heroin gefunden, doch steht dies nicht in greifbarem Zusammenhang zu allfälligen Widerhandlungen nach Art. 19 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 BetmG des Beschuldigten. Der Konsum von Betäubungsmitteln oder das Begehen von Widerhandlungen im Sinne von Art.