Die von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Beweise alleine genügen nicht für den Nachweis, dass das inkriminierte Verhalten des Beschuldigten (Zusammensein und Drogenkonsum mit A.____ in einem Gebiet, das für seine Drogenszene bekannt ist sowie Besitz der am Wohnort beschlagnahmten Gegenstände) mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale (Art. 19 Abs. 1 BetmG, Art. 19 Abs. 2 BetmG) erfüllen könnte.