225 Abs. 1 StPO). Infolgedessen war es ihr nicht möglich, ihren Standpunkt unmittelbar und in Ergänzung ihres Antrages eingehend zu vertreten sowie auf die Vorbringen des Beschuldigten sowie auf die Argumente der Verteidigung, insbesondere zur Lebensgeschichte, Suchtproblematik wie auch zum Beschlagnahmegut zu reagieren bzw. zu widerlegen. Die von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Beweise alleine genügen nicht für den Nachweis, dass das inkriminierte Verhalten des Beschuldigten (Zusammensein und Drogenkonsum mit A.