Obgleich die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftantrag zur Nummernauswertung ("Device Report") des Geräts "Samsung" keine substantiellen Angaben macht, hat das Gericht die Auswertung summarisch geprüft. Im Ergebnis konnten im "Device Report" betreffend die Rufnummer x (Seiten 1 - 85) keine genügend konkreten Anhaltspunkte für Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, welche über einen hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf Widerhandlungen im Sinne Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 BetmG hinausgehen würden, gefunden werden. Die Staatsanwaltschaft hat - wie erwähnt - auf die Teilnahme an der Haftverhandlung vom 18. Juli 2011 verzichtet (Art. 225 Abs. 1 StPO).