Alle anderen sieben – im Gegensatz zum Gerät "Samsung" im Beschlagnahme-/Sicherstellungsprotokoll aufgeführten – Mobiltelefone waren folglich bei deren Beschlagnahmung nicht mit einer SIM-Karte ausgestattet, andernfalls eine Rufnummerauswertung ohne weiteres durch die Staatsanwaltschaft vorgenommen und aktenkundig hätte gemacht werden können bzw. müssen. Gestützt auf das Beschlagnahmeprotokoll und die vorerwähnten Umstände folgert das Gericht, dass die im Beschlagnahme-/Sicherstellungsprotokoll vom 15.07.2011 aufgeführten Mobiltelefone zum inkriminierten Zeitpunkt nicht in Betrieb waren und sich ebenso kein dringender Tatverdacht