Die dem Gericht vorgelegte Rufnummerauswertung "Device Report" betrifft nur dieses Gerät. Alle anderen sieben – im Gegensatz zum Gerät "Samsung" im Beschlagnahme-/Sicherstellungsprotokoll aufgeführten – Mobiltelefone waren folglich bei deren Beschlagnahmung nicht mit einer SIM-Karte ausgestattet, andernfalls eine Rufnummerauswertung ohne weiteres durch die Staatsanwaltschaft vorgenommen und aktenkundig hätte gemacht werden können bzw. müssen.