Die Staatsanwaltschaft konnte wegen ihres Teilnahmeverzichts an der Haftverhandlung zu solchen Fragen keine Stellung nehmen und die Vorbringen des Beschuldigten unter anderem zur Funktionsuntauglichkeit der beschlagnahmten Gegenstände nicht entkräften. Auch ist nicht ersichtlich, wie manche Feststellungen dieser Art (z.B. Fundort der Waage) heute noch nachgeholt werden könnten. Der Beschuldigte trug - wie dargelegt - im Zeitpunkt seiner Anhaltung ein Mobiltelefon (Samsung, IMEI y) auf sich. Die dem Gericht vorgelegte Rufnummerauswertung "Device Report" betrifft nur dieses Gerät.