Dem Beschlagnahmeprotokoll kann lediglich entnommen werden, dass die im Protokoll aufgelisteten Mobiltelefone ohne dazugehörende SIM-Karte (also nicht in Betrieb mit einer dazugehörenden Telefonnummer) beschlagnahmt worden sind. Lediglich das im Beschlagnahmeprotokoll nicht aufgeführte Mobiltelefon der Marke Samsung wurde mit einer SIM-Karte sichergestellt (die Rufnummer der SIM-Karte lautet: x; vgl. 'Device Report' Seite 2/85). Die Staatsanwaltschaft konnte wegen ihres Teilnahmeverzichts an der Haftverhandlung zu solchen Fragen keine Stellung nehmen und die Vorbringen des Beschuldigten unter anderem zur Funktionsuntauglichkeit der beschlagnahmten Gegenstände nicht entkräften.