Vage, abstrakte Vermutungen genügen nicht. Es bedarf also des Nachweises von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Im konkreten Fall war und ist offenbar der Beschuldigte von Suchtstoffen abhängig. Dies ist bezüglich der diversen am Wohnort des Beschuldigten beschlagnahmten Gegenständen zu beachten. Der Beschuldigte und seine Verteidigung erklärten anlässlich der Haftverhandlung vom 18. Juli 2011 im Einzelnen und nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte nach wie vor im Besitz der beschlagnahmten (prima vista) verdächtigen Gegenständen war.