Beim dringenden Tatverdacht ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat im Sinne von Art. 10 StGB sowie eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Straftat vorliegen (Entscheid des Bundesgerichts 1B_197/2009 E. 3.1 vom 07. August 2009). Gestützt auf die sofort verfügbaren Beweise muss eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der beschuldigten Person für die Urheberschaft an der fraglichen Tat gegeben sein. Vage, abstrakte Vermutungen genügen nicht.