__ eine "Grossmutter" habe konsumieren wollen. Am Abend zuvor habe er Kokain und Sugar konsumiert. Von den bei A.____ sichergestellten Betäubungsmitteln habe er allerdings nichts gewusst. Erwägungen Zwangsmassnahmen können generell nur ergriffen werden, wenn mindestens ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt einen "mittleren Verdacht" voraus, d.h. es müssen ernsthafte Gründe für das Vorliegen einer Straftat sprechen (NIKLAUS SCHMID, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 RN 3). Der genaue erforderliche Verdachtsgrad richtet sich indessen nach der Eingriffsschwere der Zwangsmassnahme.